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   BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21   

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BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21 (https://dejure.org/2022,36113)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2022 - 9 A 17.21 (https://dejure.org/2022,36113)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 9 A 17.21 (https://dejure.org/2022,36113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den deutschen Abschnitt des Baus einer Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ) von Puttgarden nach Rødby; Befreiung von dem biotopschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot und Zerstörungsverbot; Berücksichtigung der ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feste Fehmarnbeltquerung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagen der Umweltschützer zum Fehmarnbelttunnel abgewiesen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (BVerwGE 170, 138) abgewiesen.

    Der Zulässigkeit der Klage gegen den Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 steht ungeachtet des Umstands, dass der Senat die biotopschutzrechtlichen Einwände des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 mit Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (BVerwGE 170, 138 Rn. 443 ff.) als unsubstantiiert bzw. verspätet zurückgewiesen hat, nicht die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019 oder die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils vom 3. November 2020 entgegen.

    Wirkt sich somit der Umstand, dass der Kläger mit Teilen seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 präkludiert war, auf die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht aus, so war der Anregung, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der prozessualen Präklusion mit Unionsrecht vorzulegen, bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen (zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff. und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 13 ff.).

    Dass dieser nicht rechtswidrig gewesen ist, steht für das vorliegende Verfahren aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - gemäß § 121 VwGO mit Bindungswirkung fest.

    Entgegen der Annahme des Klägers führt der Umstand, dass der Senat seine Einwände bzgl. der unzureichenden Berücksichtigung von Riffvorkommen in seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 als unsubstantiiert und verspätet zurückgewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 446), nicht dazu, dass diese nunmehr im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind.

    Dass an der Vereinbarkeit der Klagebegründungsfrist gemäß § 18e Abs. 5 AEG und der Darlegungsanforderungen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO mit Unionsrecht keine Zweifel bestehen, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (a. a. O.) ebenso ausführlich dargelegt wie den Umstand, dass sich eine rechtzeitige Geltendmachung in einem Parallelverfahren nicht zugunsten eines säumigen Klägers auswirkt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff., 446; s. a. Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12 ff.).

    Im Übrigen können Einwände zur Riffkartierung nicht deshalb entgegen § 121 VwGO erneut zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden, weil - wie der Kläger meint - die Urteile des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - widersprüchlich gewesen wären.

    Insoweit ist das Vorbringen unsubstantiiert und genügt nicht den Anforderungen an die Klagebegründung gemäß § 18e Abs. 5 AEG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. zur Parallelvorschrift des § 6 UmwRG BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12, 15; zur Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17).

    Der Kläger weist selbst darauf hin, dass er diesen Einwand - erfolglos - bereits im mit Urteil vom 3. November 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren 9 A 7.19 erhoben hat.

    Ihr steht insoweit gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (BVerwGE 170, 138) entgegen, mit welchem die Klage des Klägers gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgewiesen wurde.

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Der Kläger hat am 13. Januar 2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637) abgelehnt hat.

    Der Planänderungsbeschluss bestätigt lediglich die gewählte Vorzugstrasse unter Berücksichtigung der Betroffenheit der Riffflächen 1 bis 3; Trassenverläufe, welche eine Inanspruchnahme der "neuen" Riffe vermeiden, scheiden danach weiterhin wegen einer zu großen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter aus (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 24).

    Der Hinweis des Klägers auf den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637 Rn. 26) wiederum verkennt, dass es dort nicht um die UVP-Pflicht, sondern darum geht, ob gemäß § 17d FStrG, § 76 Abs. 3 VwVfG von einem Anhörungsverfahren abgesehen werden durfte.

    Insoweit ergänzt er die umfassenden der Planfeststellung zugrundeliegenden naturschutzfachlichen Untersuchungen und Prüfungen, ohne die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung erneut aufzuwerfen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 28 f.).

    c) Schließlich bestehen, wie der Senat bereits dargelegt hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 26), keine Zweifel an der Vorhabenträgerschaft der Beigeladenen zu 2.

    Im Übrigen hat der Senat die Einwände bereits in seinem Eilbeschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637 Rn. 34 f.) als unbegründet zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der Kritik, für die Erteilung einer Befreiung fehle es an der erforderlichen Atypik, die Planänderung sei zu Unrecht auf das Küstenmeer beschränkt worden und es bleibe unklar, was unter dem verwendeten "Landesdatensatz" zu verstehen sei, wird ebenfalls auf die Ausführungen im Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637 Rn. 14, 25, 39 f.) verwiesen.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    In zwei weiteren Urteilen vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - (BVerwGE 170, 210) und - 9 A 12.19 - (BVerwGE 170, 33) hat der Senat zur Riffkartierung ausgeführt, ungeachtet dreier im Zuge wissenschaftlicher Untersuchungen nachträglich erkannter Riffflächen seien sowohl die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Definition als auch die Methodik und der Umfang der Bestandsaufnahme der Riffe rechtmäßig; auf dieser Grundlage habe der Planfeststellungsbeschluss zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Biotope verneint.

    Der Senat hat mit Urteilen vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - (BVerwGE 170, 210 Rn. 179) und - 9 A 12.19 - (BVerwGE 170, 33 Rn. 652) entschieden, dass aufgrund der dort genannten besonderen Umstände das Vorhaben vor Abschluss des Planänderungsverfahrens nach § 76 VwVfG im Bereich der vorgenannten drei Riffflächen nicht durchgeführt werden darf.

    Denn der Senat hat mit Urteilen vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - (BVerwGE 170, 210 Rn. 142 ff.) und - 9 A 12.19 - (BVerwGE 170, 33 Rn. 611 ff.) nicht die Fehlerhaftigkeit, sondern die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019 festgestellt.

    Hierfür spricht auch, dass die Nähe zu vorhandenen Riffen eine Besiedlung mit benthischen Gemeinschaften erwarten lässt, welche für die Entwicklung eines Riffs i. S. d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG grundlegend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 144 ff.).

    Dass darüber hinaus die Wiederherstellung von Riffen selbst innerhalb des Schutzgebiets als Ausgleichsmaßnahme berücksichtigungsfähig ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - (BVerwGE 170, 210 Rn. 195 ff.) dargelegt.

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Der Planänderungsbeschluss kann daher - allerdings nur, soweit er gegenüber dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss eigene Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 35 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - UPR 2022, 95 Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5) - unabhängig von der Bestandskraft des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses sowie der Rechtskraft des die hiergegen gerichtete Klage abweisenden Urteils angefochten werden.

    Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist daher nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 35 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5).

    Diese umfassende Genehmigungs-, Konzentrations- und Gestaltungswirkung bestimmt den Umfang der materiellen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, die sich auch darin widerspiegelt, dass ein Kläger Änderungen oder Ergänzungen einer Planung trotz deren Verschmelzens mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen kann, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - Buchholz 407.4 § 17d FStrG Nr. 3 Rn. 12).

    Vielmehr kann ein Planänderungsbeschluss - wie bereits dargelegt - nur in dem Umfang angegriffen werden, in dem die darin planfestgestellte Änderung eine eigene Regelung enthält und Belange, welche der Kläger geltend zu machen befugt ist, erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - UPR 2022, 95 Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    In zwei weiteren Urteilen vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - (BVerwGE 170, 210) und - 9 A 12.19 - (BVerwGE 170, 33) hat der Senat zur Riffkartierung ausgeführt, ungeachtet dreier im Zuge wissenschaftlicher Untersuchungen nachträglich erkannter Riffflächen seien sowohl die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Definition als auch die Methodik und der Umfang der Bestandsaufnahme der Riffe rechtmäßig; auf dieser Grundlage habe der Planfeststellungsbeschluss zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Biotope verneint.

    Der Senat hat mit Urteilen vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - (BVerwGE 170, 210 Rn. 179) und - 9 A 12.19 - (BVerwGE 170, 33 Rn. 652) entschieden, dass aufgrund der dort genannten besonderen Umstände das Vorhaben vor Abschluss des Planänderungsverfahrens nach § 76 VwVfG im Bereich der vorgenannten drei Riffflächen nicht durchgeführt werden darf.

    Denn der Senat hat mit Urteilen vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - (BVerwGE 170, 210 Rn. 142 ff.) und - 9 A 12.19 - (BVerwGE 170, 33 Rn. 611 ff.) nicht die Fehlerhaftigkeit, sondern die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019 festgestellt.

    Hinzu kommt, dass die Ausgleichsmaßnahme mit den Naturschutzbehörden des Landes - dem vormaligen Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung sowie dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - abgestimmt wurde (zur Bedeutung der Einbeziehung von und der Abstimmung mit unabhängigen Fachbehörden in der Planung für die Bewertung der Tragfähigkeit planerischer Konzepte vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 156) und der Planänderungsbeschluss, um den Klägern entgegenzukommen, vorsorglich ein langjähriges Monitoring anordnet, in welches die Kläger einbezogen werden.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Wirkt sich somit der Umstand, dass der Kläger mit Teilen seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 präkludiert war, auf die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht aus, so war der Anregung, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der prozessualen Präklusion mit Unionsrecht vorzulegen, bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen (zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff. und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 13 ff.).

    Dass an der Vereinbarkeit der Klagebegründungsfrist gemäß § 18e Abs. 5 AEG und der Darlegungsanforderungen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO mit Unionsrecht keine Zweifel bestehen, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - (a. a. O.) ebenso ausführlich dargelegt wie den Umstand, dass sich eine rechtzeitige Geltendmachung in einem Parallelverfahren nicht zugunsten eines säumigen Klägers auswirkt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff., 446; s. a. Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12 ff.).

    Insoweit ist das Vorbringen unsubstantiiert und genügt nicht den Anforderungen an die Klagebegründung gemäß § 18e Abs. 5 AEG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. zur Parallelvorschrift des § 6 UmwRG BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12, 15; zur Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17).

  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Der Planänderungsbeschluss kann daher - allerdings nur, soweit er gegenüber dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss eigene Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 35 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - UPR 2022, 95 Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5) - unabhängig von der Bestandskraft des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses sowie der Rechtskraft des die hiergegen gerichtete Klage abweisenden Urteils angefochten werden.

    Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist daher nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 35 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5).

    Vielmehr kann ein Planänderungsbeschluss - wie bereits dargelegt - nur in dem Umfang angegriffen werden, in dem die darin planfestgestellte Änderung eine eigene Regelung enthält und Belange, welche der Kläger geltend zu machen befugt ist, erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - UPR 2022, 95 Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5).

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Der Planänderungsbeschluss kann daher - allerdings nur, soweit er gegenüber dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss eigene Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 35 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - UPR 2022, 95 Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5) - unabhängig von der Bestandskraft des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses sowie der Rechtskraft des die hiergegen gerichtete Klage abweisenden Urteils angefochten werden.

    Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist daher nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 35 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - juris Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5).

    Vielmehr kann ein Planänderungsbeschluss - wie bereits dargelegt - nur in dem Umfang angegriffen werden, in dem die darin planfestgestellte Änderung eine eigene Regelung enthält und Belange, welche der Kläger geltend zu machen befugt ist, erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - juris Rn. 12 und - 9 A 12.20 - UPR 2022, 95 Rn. 11; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5).

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Der Senat hat hierzu im Parallelverfahren BVerwG 9 A 18.21 ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat im Parallelverfahren des NABU (9 A 18.21 ) ausgeführt:.

    Im Übrigen hat der Senat im Parallelverfahren des NABU - 9 A 18.21 - hierzu festgestellt:.

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
    Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG), welche die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25.).

    Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich insoweit auch darauf, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 16.05.2018 - 9 A 4.17

    Anhörung; Ausgleichsmaßnahme; Belange anderer; Bestandskraft;

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 7 KS 87/18

    Abwägung; Abwägungsmangel; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16

    Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2020 - 11 S 20.18

    Beteiligungsrecht eines Umweltverbandes nach UmwRG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3a;

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Planergänzungsbeschluss zur Änderung

  • BVerwG, 18.10.2022 - 9 VR 2.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Planänderungsbeschluss; Erteilung einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2017 - 1 M 38/17

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei fehlender

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung geringfügig ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 126; U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 26; U.v. 14.12.2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung geringfügig ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 126; U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 26; U.v. 14.12.2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung geringfügig ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 126; U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 26; U.v. 14.12.2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung geringfügig ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 126; U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 26; U.v. 14.12.2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung geringfügig ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 126; U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 26; U.v. 14.12.2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 25.09.2023 - 9 BV 22.481

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung gegen Baugenehmigung für Neubau

    § 50 UVPG ändert aber nichts daran, dass für das Bauvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG voraussetzt, weil es trotzdem jedenfalls vorprüfungspflichtig ist und daher tauglicher Gegenstand des Rechtsbehelfs bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 19 m.w.N.; U.v. 14.12.2022 - 9 A 17.21 - juris Rn. 14 m.w.N.).
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